Glossar

BGR 181

Berufsgenossenschaftliche Regelung. Diese BG-Regel findet Anwendung bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge, Gestaltung der Fußböden und Durchführung organisatorischer Maßnahmen. Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des Ausrutschens darstellen.

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