AGB & Rechtliche Hinweise
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen zugrunde.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend und jederzeit widerruflich.
  2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
  3. Unsere Reisenden und Vertreter haben keine Vollmacht, Eigenschaftszusicherungen zu geben, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnung

  1. Alle unsere Preise verstehen sich ab Werk unverpackt, unversichert und unverzollt zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Lieferungen, für die keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen worden ist, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis in € berechnet.
  3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung und nach Ablauf einer Preisbindungsfrist von sechs Wochen unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere Erhöhungen von Rohstoff- und Materialpreisen oder Lohnkosten z.B. aufgrund von Tarifverträgen unserer Vorlieferanten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir auch bei einer ausdrücklichen Preisvereinbarung berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. In gleicher Weise ist für den Fall von Kostensenkungen zu verfahren. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen. Übersteigt der angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 8%, steht dem Käufer der Rücktritt frei. Die Preisanpassung darf nicht zu einem zusätzlichen Gewinn des Verkäufers führen.
  4. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand bzw. Abnahme. Kann der Versand versandbereiter Ware bzw. die Abnahme aus Gründen, die in den Risikobereich des Käufers fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum bei uns ein, ist der Käufer berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Weitergehende Skontoabzüge sind unzulässig. 
  5. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Käufer die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Lieferungen zu verlangen. In diesem Fall sind wir weiter berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis alle unsere Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, der Insolvenzantrag eines Gläubigers zugelassen wird und ein Beschluss nach § 21 InsO ergeht oder der Käufer seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet. Unser Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) bleibt hiervon unberührt.
  7. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 6 Nr. 1 Satz 4 dieser AGB unberührt.

§ 4 Lieferung und Versand

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung, der rechtzeitigen Erteilung etwaiger erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie des rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen.
  2. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehender Ziffer 1 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.
  4. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit in mehr als branchenüblichem Umfang überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehender Ziffer 3 vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Geraten wir danach in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Haben die Vertragsparteien den Versand der Ware vereinbart, ist die Lieferfrist auch eingehalten, wenn die vertriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Versendung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat und wir dem Käufer die Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist angezeigt haben.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,1% des Warenwertes pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Dem Käufer steht es jedoch frei, geringere als die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Aufwendungen darzulegen und zu beweisen.
  7. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn sie sind für den Käufer unzumutbar. 
  8. Ist die Abnahme durch den Kunden in Teilmengen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, hat der Kunde – sowohl zeitlich als auch mengenmäßig – eine ungefähr gleichmäßige Verteilung der Abnahme und Abnahmemengen vorzunehmen. Soweit die Lieferung ganz oder teilweise auf Abruf erfolgen soll, sind wir berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Abruf zu liefern. Erfolgt nicht innerhalb 1 Jahres ein vollständiger Abruf, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine sofortige vollständige Abnahme zu verlangen. 
  9. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Bei Stapelware behalten wir uns vor, originalverpackte Ware zu liefern. 
  10. Bei Einzelanfertigungen sind alle Angaben über die Liefermenge nur annähernd. Verkauft wird die gesamte Charge. Hierbei kann die gesamte Liefermenge um 10% über- oder unterschritten werden. Mehrmengen innerhalb dieses Toleranzrahmens sind abzunehmen und zu vergüten, Mindermengen innerhalb dieses Rahmens führen gleichwohl zu unserer vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. 
  11. Wir haben uns an das zugelassene Sammelsystem angeschlossen. Verkaufsverpackungen mit grünem Punkt nehmen wir deshalb nicht zurück. Transport- und Umverpackungen kann der Käufer auf seine Kosten an das von uns beauftragte Entsorgungsunternehmen zurücksenden. Dies gilt auch für die Rücknahme von Verkaufsverpackungen. Die Anlieferungsstelle kann bei uns erfragt werden. Beim Versendungskauf ist unsere jeweilige Versandstelle die Verkaufsstelle im Sinne der VerpackV.
  12. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Käufer verpflichtet, uns seine ID-Nr. anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen. 

§ 5 Gefahrübergang

  1. Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt ab unserem Herstellerwerk oder Auslieferungslager auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 
  2. Im Fall der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf gilt § 447 BGB. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Eine Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn der Käufer dies ausdrücklich wünscht; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. 

§ 6 Mängelhaftung 

  1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Der Käufer hat uns die Kaufsache zum Zwecke der Überprüfung der Mangelhaftigkeit für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen können wir vom Käufer die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  3. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    b) bei übermäßiger Beanspruchung, 
    c) bei Zuführung von Verdünnern, Härtern, Zusatzlacken oder sonstigen Beimischungen durch den Käufer, die nicht von uns bezogen oder von uns ausdrücklich schriftlich zur Beimischung zugelassen worden sind.
    Geringfügige Abweichungen unserer Lieferungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit begründen keinen Mangel.
  6. Produktinformationen und anwendungstechnische Auskünfte geben wir nach bestem Gewissen, ohne dadurch Eigenschaftszusicherungen abzugeben oder die Beratung des Kunden zu übernehmen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenverantwortlichen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren, Zwecke und Verwendungsfälle. Der Käufer hat durch Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Erfolgt keine Probeverarbeitung, ist eine Haftung für Schäden, die durch Probeverarbeitung hätten vermieden werden können, ausgeschlossen.
  7. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftungsbegrenzung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  3. Soweit wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
  5. Weitere Ansprüche des Käufers bestehen nur:
    a) in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
    b) bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
    c) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. 
  6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 

§ 8 Verjährung

  1. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr nach Ablieferung bzw. Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB.
  2. Die Verjährungsfrist gemäß vorstehender Ziffer 1 Satz 1 gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Bei Kontokorrentverhältnissen im Sinne des § 355 HGB gilt § 356 HGB für unsere Sicherungsrechte aus diesem Abschnitt entsprechend. 
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 
  3. Der Käufer darf die gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 9 Nr. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 9 Nr. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulation seines Wareneinsatzes offenzulegen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Käufer wird schon jetzt vereinbart. 
  5. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Käufers in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Käufer verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Käufer gilt durch vom Käufer eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.
  6. Die Einzugsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages einverstanden. 
  7. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen 

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Käufers sowie ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist unser Geschäftssitz wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG ist ausgeschlossen. 
  3. Vorstehende Bedingungen werden weder durch etwaigen Handelsbrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht.

Ditzingen, Mai 2022

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